Poppe Elastomertechnik GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 07/2022
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf Rechtsgeschäfte der Poppe Elastomertechnik GmbH sowie ihrer verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 AktG.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers (z.B. Einkaufsbedingungen) werden nicht anerkannt und deshalb auch nicht Vertragsbestandteil, sofern sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller im Verlaufe der Korrespondenz (z.B. im Rahmen eines Langfrist- oder (Rahmen-)Abrufvertrags im Zusammenhang mit dem Abschluss von Einzelaufträgen oder Einzelabrufen darauf verweist). Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Bestellers unsere Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
(3) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung auch für alle gleichartigen künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie verweisen müssen.
§ 2 – Zustandekommen des Vertrages
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich.
(2) Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen („Vertragsschluss“). Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen der Bestellung.
(3) Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
(4) In Abweichung zu § 12 (1) können die Bestellungen, Aufträge und Auftragsbestätigungen auch in Textform erfolgen.
(5) Der Besteller ist nicht berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren.
(6) Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung, und andere Unterlagen sind unverbindlich. Eigentums- und Urheberrechte an solchen und ähnlichen Dokumenten stehen ausschließlich uns zu. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 – Verkaufspreise; Versand-, Transport- und Lieferbedingungen
(1) Sofern schriftlich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, verstehen sich unsere Preise sowie die Versand-, Transport- und Lieferbedingungen FCA (Incoterms 2020) ab der jeweiligen Poppe Produktionsstätte exklusive der jeweiligen Verpackung. Anfallende Entsorgungskosten für die Verpackung werden von uns nicht übernommen.
(2) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich als rein netto, exklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(3) Produktions- und prozessbedingt sind Abweichungen hinsichtlich der Menge der von uns gelieferten Gegenstände („Liefergegenstände“) unvermeidbar. Abweichungen in Form von Unter- oder Überschreitungen bis zu einer Höhe von 15 % sind daher zulässig und stellen keine Mängel dar. In Rechnung gestellt werden ausschließlich tatsächlich gelieferte Mengen.
(4) Lieferfristen und Liefertermine („Lieferzeit“) sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.
(5) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie der Bereitstellung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstiger Dokumente und Handlungen (z.B. Vorschuss-/Abschlagszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Entscheidungen), die zur Erfüllung unserer Pflichten erforderlich sind (Mitwirkungspflicht), voraus. Unterlässt der Besteller eine Mitwirkungspflicht, sind wir berechtigt, unsere bereits begonnenen Tätigkeiten auszusetzen. Die Lieferzeit ist in diesem Fall bis zur Vornahme der Handlung durch den Besteller gehemmt. Unterlässt der Besteller seine Mitwirkungspflichten oder erbringt diese nicht ordnungsgemäß, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns dadurch entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Die Lieferzeit verlängert sich bei nicht vollständiger oder ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers in angemessenem Umfang; dies gilt auch bei der Vereinbarung von Änderungen.
(6) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, stehen uns die Ersatzansprüche aus § 3 (4) entsprechend zu. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wir sind in diesem Fall nach eigener Wahl berechtigt, (a) die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern oder (b) auf Gefahr und Kosten des Bestellers an diesen zu versenden.
(7) Sofern wir verbindliche Lieferzeiten nicht einhalten können, teilen wir dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe einer neuen Lieferzeit mit.
(8) Im Falle einer nicht rechtzeitigen oder vollständigen Belieferung durch unsere eigenen Zulieferer sind wir für die Dauer und im Umfang einer solchen nicht rechtzeitigen oder vollständigen Belieferung von unserer eigenen Leistungspflicht gegenüber dem Besteller befreit.
§ 4 – Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Werkzeugkosten sind rein netto zahlbar. Der Besteller kommt mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne Notwendigkeit einer Mahnung in Verzug. Verzug setzt keine Mahnung voraus. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
(2) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(3) Bei Eintritt der im Anhang „Servicepauschalen“ zu diesen AGB aufgeführten Ereignissen bzw. bei Inanspruchnahme der in diesem Anhang beschriebenen Services, hat der Besteller zusätzlich zu etwaigen Schadensersatzpflichten und Aufwendungserstattungen für jeden Einzelfall die im Anhang „Servicepauschalen“ beschriebene Pauschale an uns zu zahlen.
§ 5 – Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten und Informationen, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden („Informationen“), als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich genehmigt, dürfen diese Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, wechselseitig überlassene Gegenstände (z. B. Prototypen, Software oder sonstige Materialien und Muster) nicht durch Rückbau oder Disassemblierung zu analysieren („Reverse Engineering“), es sei denn, entsprechende Rechte ergeben sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn er Kenntnis über oder den Verdacht eines bevorstehenden oder bereits stattgefundenen Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflichten erlangt. Hierunter fallen auch Erkenntnisse oder Verdachtsmomente außerhalb der Zusammenarbeit in einem bestimmten Projekt.
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtungen gelten auch für verbundene Unternehmen des Bestellers gem. §§ 15 ff. AktG. Sofern einer Weitergabe von Informationen an Dritte (z.B. Subunternehmer oder Unterlieferanten) von uns schriftlich zugestimmt wurde, hat der Besteller sowie seine gem. §§ 15 AktG verbundenen Unternehmen vor der Weitergabe der Informationen die betreffenden Dritten entsprechend der sich aus diesen AGB ergebenden Geheimhaltungspflichten zu verpflichten und deren Einhaltung sicherzustellen. Der Besteller haftet für Verstöße der Geheimhaltungspflichten durch Dritte, denen er Informationen weitgegeben hat, wie für eigene Verstöße der ihm obliegenden Geheimhaltungspflicht und hat dementsprechend ein Verschulden solcher Dritte wie eigenes Verschulden zu vertreten.
(5) Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Vereinbarung bestehen nicht, wenn und soweit eine Information (a) ohne Verletzung der Pflichten aus diesen AGB öffentlich bekannt ist oder wird, oder (b) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurde, oder (c) bei dem empfangenden Vertragspartner bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei bekannt war, oder (d) aufgrund zwingender gerichtlicher, behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften oder Anordnungen preisgegeben werden muss, wobei die Preisgabe so gering wie möglich zu halten ist und der empfangende Vertragspartner den anderen Vertragspartner vor der beabsichtigten Preisgabe schriftlich informieren muss, es sei denn, dies ist nicht zumutbar, oder (e) von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwendung oder Bezug auf die Information der anderen Partei unabhängig entwickelt wurde. Derjenige Vertragspartner, der sich auf eine oder mehrere der vorgenannten Ausnahmen beruft, hat die zu Grunde liegenden Tatsachen nachzuweisen.
(6) Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
§ 6 – Fertigungsmittel
(1) Als „Fertigungsmittel“ zählen alle zur Auftragsabwicklung erforderlichen Vorrichtungen, Formen, Schablonen, Muster, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände zur Fertigung und Prüfung.
(2) Herstellungskosten für Fertigungsmittel werden, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, gesondert in Rechnung gestellt und sind vollumfänglich vom Besteller zu bezahlen. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Wir sind berechtigt, für Fertigungsmittel kurzfristig eine Anzahlung zu verlangen.
(3) Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung der Fertigungsmittel sowie das Risiko ihrer Beschädigung oder Zerstörung trägt der Besteller.
(4) Setzt der Besteller die Zusammenarbeit während der Anfertigungszeit der Fertigungsmittel aus oder beendet sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
(5) Sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, sind und verbleiben die von uns entwickelten, angefertigten oder beschafften Fertigungsmittel unabhängig von Kostenbeiträgen und Zahlungen des Bestellers unser Eigentum.
(6) Ein Anspruch auf Lieferung besteht nur dann, wenn das Fertigungsmittel einsatzfähig ist. Das Fertigungsmittel wird maximal 10 Jahre nach der letzten Auftragserteilung einsatzfähig gehalten.
(7) Für Fertigungsmittel, die vom Besteller oder dessen Kunden zur Verfügung gestellt werden, übernehmen wir keine Haftung für die Einsatzfähigkeit. Unterbreitete Angebote und übernommene Aufträge gelten in diesen Fällen als in jeder Hinsicht freibleibend bis zur endgültigen Klärung der Verwendbarkeit des Fertigungsmittels. Reparatur- und Instandhaltungskosten sowie das Fabrikationsrisiko für diese Fertigungsmittel gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers.
§ 7 – Schutzrechte
(1) Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, dass durch seine Vorgaben und Beistellungen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Patente oder Gebrauchsmuster, verletzt werden. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen Dritter aufgrund einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen und uns sämtliche damit in Verbindung stehenden Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, stehen sämtliche gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich des Liefergegenstandes sowie der dazugehörigen Dokumente ausschließlich uns zu. Der Besteller darf diese nur im vertraglich vorgesehenen Zweck und Umfang verwenden und ist nicht befugt, den Liefergegenstand und dazugehörigen Dokumente zu vervielfältigen oder zu reproduzieren.
(3) Sofern wir im Auftrag des Bestellers Fertigungsmittel (weiter-)entwickelt oder fertiggestellt haben, stehen sämtliche hieraus entstehenden Schutzrechte ausschließlich uns zu.
(4) Sämtliche Zeichnungen, Modelle oder sonstige Vorlagen über die Vertragsprodukte oder ihre Herstellung oder Verwendung, die wir dem Besteller zur Verfügung gestellt haben, verbleiben in unserem Eigentum.
§ 8 – Gewährleistung
(1) Die geschuldete Beschaffenheit bzw. der geschuldete Verwendungszweck bestimmt sich in absteigender Reihenfolge ausschließlich nach den Angaben in (a) Produktfreigaben durch den Besteller (insbesondere Erstmusterfreigaben), (b) schriftlich bestätigten Spezifikationen, (c) unserer Auftragsbestätigung.
(2) Für Mängel der von uns gelieferten Liefergegenstände leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zu diesem Zweck hat der Besteller uns eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu setzen, welche die gewählte Art der Nacherfüllung, die Zeit für etwaig erforderliche werdende Nachbestellungen von Material bei unseren Lieferanten und die Zeit für die Reparatur oder die Zeit für die Herstellung neuer Liefergegenstände berücksichtigt.
(3) Sofern wir die Erfüllung eines Nacherfüllungsverlangens des Bestellers ernsthaft und endgültig verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Anwendung der in dieser AGB geregelten Haftungsbeschränkung verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(4) Der Besteller hat die Liefergegenstände unverzüglich nach der Lieferung einer Wareneingangskontrolle gemäß § 377 HGB zu unterziehen. Die Wareneingangskontrolle muss in einer der Industrie üblichen und angemessenen Art und Weise sowie entsprechend der Notwendigkeit hinsichtlich der Art der Liefergegenstände ausgeführt werden. Der Besteller muss uns unverzüglich schriftlich über jeden Mangel informieren, den der Besteller im Rahmen der Wareneingangskontrolle entdeckt. Über Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wareneingangsprüfung nicht erkennbar waren („versteckte Mängel“), hat der Besteller uns unverzüglich nach deren Entdeckung im weiteren Geschäftsablauf zu informieren. Unterlässt es der Besteller uns über einen Mangel schriftlich und/oder rechtzeitig zu informieren, sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers hinsichtlich solcher Mängel ausgeschlossen. Der Besteller trägt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(5) Die beanstandeten Liefergegenstände sind auf Verlangen und nach unserer Wahl entweder (a) zur Abholung oder Nachbearbeitung vor Ort oder (b) zur Nachbereitung durch Dritte bereitzustellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Aufwendungsersatzansprüche.
(6) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware.
§ 9 – Haftungsbeschränkung
(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Unsere Haftung auf Aufwendungs- und Schadensersatz ist in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen sowie im Rahmen von Haftungsansprüchen, die ein Verschulden voraussetzen, bei Vorsatz und grober Fahrtlässigkeit unbegrenzt. In Fällen der Verletzung „wesentlicher Vertragspflichten“ (das sind solche, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Besteller daher berechtigterweise vertrauen darf) ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(3) Die voranstehenden Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, sofern und soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Liefergegenstände übernommen haben.
§ 10 – Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Der Besteller ist befugt, über die gekauften Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Liefergegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung der Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen.
(4) Die Liefergegenstände und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
(5) Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts hat nicht den Rücktritt vom Vertrag zur Folge.
(6) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Liefergegenstände und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(7) Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere muss die Lagerung unserer Artikel nach DIN 7716 erfolgen.
§ 11 – Höhere Gewalt
(1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das bzw. der uns daran hindert, eine oder mehrere vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit wir nachweisen, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der uns zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von uns nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), kriegerische Auseinandersetzungen, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemien und Pandemien, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Arbeitskämpfe und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
(3) Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis uns an der Leistungserbringung hindert, sind wir von der Pflicht zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern der Eintritt des Leistungshindernisses unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung den Besteller erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie uns das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass dem Besteller dasjenige, was er kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durfte, in erheblichem Maße entzogen wird, so werden wir die weitere Vorgehensweise mit dem Besteller verhandeln.
§ 12 – Schriftformklausel, Salvatorische Klausel
(1) Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB, einschließlich dieser Klausel, sowie der darunter geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung oder zur Ergänzung einer Vertragslücke eine Regelung zu vereinbaren, die in rechtlich wirksamer Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach ihrem mutmaßlichem, anhand der vertraglichen Beziehung zu ermittelnden Willen vereinbart hätten.
§ 13 – Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist Gießen.
(2) Diese AGB, die Auslegung der jeweiligen Klauseln sowie die darunter geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.