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Poppe Elastomertechnik GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 – Geltungsbereich
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine
Gültigkeit.
- Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen – insbesondere die Geltung
von Bezugsvorschriften des Bestellers – bedürfen unserer ausdrücklichen
schriftlichen Anerkennung.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Besteller.
§ 2 – Zustandekommen des Vertrages
- Unsere Angebote sind freibleibend.
- Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach
unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb
dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.
- Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich
bestätigen.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir
uns ein Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftliche Zustimmung
dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 – Verkaufspreise
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung.
- Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.
- Bei Kleinaufträgen gilt der in unserem Angebot ausgewiesene
Mindestauftragswert.
§ 4 – Zahlung
- Unsere Rechnungen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug bzw. mit 2% Skonto innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig. Werkzeugkosten sind rein netto zahlbar. Skonto wird nur gewährt,
wenn alle fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind.
Verzug setzt keine Mahnung voraus. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so
sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz für die
jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank zu
fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir
berechtigt, diesen geltend zu machen.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind.
§ 5 – Versand / Transport
- Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.
- Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und -weg Wünsche und
Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch
bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers. Anfallende
Entsorgungskosten für die Verpackung werden von uns nicht übernommen. Eine
Rücknahme von Einwegverpackungen ist ausgeschlossen.
§ 6 – Geheimhaltung
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen
kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die
Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
- Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen
unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die
Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen
Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
- Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
- Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit
ihrer Geschäftsverbindung werben.
§ 7 – Fabrikationswerkzeuge
- Sind zur Auftragsabwicklung Formen oder Werkzeuge notwendig, wird von
uns kurzfristig eine Anzahlung angefordert.
- Die von uns angefertigten oder beschafften Fabrikationsformen und
Werkzeuge verbleiben in Anbetracht unserer Konstruktionsleistungen unser
Eigentum, das auch nicht durch Kostenbeiträge des Bestellers berührt wird.
- Ein Anspruch auf Lieferung besteht im Rahmen der sonstigen
Verkaufsbedingungen nur dann, wenn das Werkzeug einsatzfähig ist. Das
Werkzeug wird maximal 10 Jahre nach der letzten Auftragserteilung vorgehalten.
Wartungs- und Instandhaltungskosten gehen im Rahmen der Angebotsmenge
zu unseren Lasten.
- Für Formen und Werkzeuge, die von den Abnehmern zur Verfügung gestellt
werden, übernehmen wir keine Haftung für die Einsatzfähigkeit. Unterbreitete
Offerten und übernommene Aufträge gelten in diesen Fällen als in jeder Hinsicht
freibleibend bis zur endgültigen Klärung der Verwendbarkeit des Werkzeugs.
Reparatur- und Instandhaltungskosten
sowie das Fabrikationsrisiko für das Werkzeug gehen ausschließlich zu Lasten des Eigentümers.
§ 8 – Lieferung
- Die bestellten Mengen können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis
zu 10% über- oder unterschritten werden; bei Kleinaufträgen ± 15%.
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
werden dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
- Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug
erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstandenen
Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem
Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem
dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 9 – Gewährleistung
- Für Mängel der von uns gelieferten Waren leisten wir nach unserer Wahl
Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, wir die
Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten
verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist,
kann der Besteller nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und
Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung
verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht oder
Schadensersatz zu.
- Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten
haben, ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Der Besteller muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen
ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. Der Besteller trägt die Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
- Für Unternehmer beträgt die Gewährleistung 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
Diese Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Lieferanten grobes Verschulden
vorwerfbar ist. Eine Haftung des Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt ebenfalls unberührt.
- Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung
des Lieferanten als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder
Werbungen des Lieferanten stellen daneben keine vertragsmäßige
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur
Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur
dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen
Montage entgegensteht.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Natürlicher
Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 10 – Schadenersatz
- Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz ist grundsätzlich
begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis
unmittelbar beteiligten Warenmenge.
- Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere
Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer
Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt.
§ 11 – Haftungsbeschränkung
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf
den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fährlässigen Pflichtverletzungen
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen
haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
nicht.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht
bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens
des Bestellers.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach
einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar
ist.
§ 12 – Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Verkaufssache bis zum Eingang aller
Zahlungen vor. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen
Geschäftsgang zu verfügen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren
vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung der Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen,
so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
- Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der
Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum
Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung
einzuziehen.
- Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor
vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch
zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
- Die Ausübung des
Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
- Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom
Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Insbesondere muss die Lagerung unserer Artikel nach DIN 7716 erfolgen.
§ 13 – Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen.
§ 14 – Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Gerichtsstand ist Gießen. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des
einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des
Warenkaufs ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.